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Gericht stärkt im Lotto-Streit kurzfristig staatliche Anbieter

am 08.09.2006, 14:53:15 Uhr

Demnach dürfen gewerbliche Spielevermittler vorerst nicht beliebige Spieleinsätze annehmen. Die entsprechende Anordnung des Bundeskartellamtes sei bis zum 1. November ausgesetzt worden, sagte eine OLG-Sprecherin am Freitag. Bis dahin will der Kartellsenat des Gerichts eine Entscheidung in der Hauptsache des Verfahrens treffen (Az.: VI-Kart 15/06 (V)).

Das Kartellamt hatte Ende August den 16 Lotto-Gesellschaften verboten, den Markt regional in den Ländergrenzen unter sich aufzuteilen. Dies sei eine unzulässige Gebietsaufteilung und verstoße gegen deutsches und europäisches Recht. Bei der Entscheidung sei es jedoch nicht um das Ende des staatlichen Wettmonopols gegangen, sondern nur um die Vermittlung und den Vertrieb "staatlicher Tippscheine", hatten die Wettbewerbshüter betont. Das Amt gab privaten Unternehmen die Erlaubnis, gegen Provision Tippscheine der Lottogesellschaften etwa in Supermärkten und Tankstellen anzunehmen und weiterzuleiten.

Die Lottogesellschaften dürfen nun vorläufig an ihren bisherigen auf ihr Konzessionsgebiet ausgerichteten Vertriebskonzepten festhalten. «Wir sind froh, dass das Dilemma, in dem wir uns befinden, erkannt und die derzeitige Rechtsunsicherheit zunächst beseitigt wurde», sagte Horst Mentrup, Geschäftsführer der federführende Brandenburger Lottogesellschaft.

Der Lottoblock hatte die Entscheidung des Kartellamtes als «absurd» kritisiert und die Beschwerde beim Düsseldorfer OLG eingereicht. Eine Sprecherin des Kartellamtes betonte am Freitag in Bonn, dass die Richter noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen haben.

Die Erträge aus dem Lotterie-Geschäft sind für die Bundesländer eine wichtige Geldquelle. Allein Lotto spielt rund fünf bis sechs Milliarden Euro jährlich in die Länderkassen. Bisher haben die Verbraucher jedoch kaum die Möglichkeit, die für sie günstigste Lottogesellschaft zu wählen: Sie sind weitgehend durch ihren Wohnsitz an die mit dem jeweiligen Bundesland verknüpfte Gesellschaft gebunden.