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OVG in Schleswig bestätigt vorläufigen Rechtsschutz für private Wettvermittler

am 04.01.2007, 16:30:26 Uhr

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig hat den vorläufigen Rechtsschutz für Vermittler, die schon am Markt sind, bestätigt. Wie das Gericht mitteilte, bleiben zugleich aber Rechtsunsicherheiten bestehen, weil das Bundesverfassungsgericht bis Jahresende eine Neuregelung gefordert hatte. Nach Auffassung des OVG gelten auch andere Grundsätze für diejenigen Vermittler, die noch nicht am Markt sind und ihre Tätigkeit erst aufnehmen wollen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Frühjahr 2006 das staatliche Sportwettenmonopol im bayerischen Staatslotteriegesetz für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 angemahnt. Im Sommer untersagten dann zwei schleswig- holsteinische Städte mehreren privaten Wettvermittlern mit sofortiger Wirkung, Sportwetten oder Glücksspiele mit anderen Veranstaltern als mit NordwestLotto Schleswig-Holstein abzuschließen. Das Schleswig- Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig hatte diese Untersagungsverfügungen aufgehoben.
Hiergegen legte die beiden Städte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen hat. Demnach sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass angesichts der noch in diesem Jahr anstehenden Neuregelung des Sportwettenrechts kein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Untersagung erkennbar sei. Es handele sich aber um einen lediglich vorläufigen Rechtsschutz. Zudem bestätigte das OVG die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die grundsätzliche Rechtslage und die einschlägigen Fragen des europäischen Gemeinschaftsrechts in diesen Verfahren nicht abschließend geklärt werden könnten. Die Beschlüsse vom 2. Januar 2007 (Az. 3 MB 39/06 u. a.) sind unanfechtbar, hieß es.