am 27.11.2006, 15:30:35 Uhr
Das Verwaltungsgericht Saarland wies 14 Eilanträge von Vermittlern privater Sportwetten gegen entsprechende Verbote von Kommunen zurück. Die Vermittlung privater Sportwetten an Unternehmen im EU-Ausland verstoße gegen die Rechtsordnung und sei nicht erlaubnisfähig, teilte das Verwaltungsgericht mit. Das alleinige Recht zur Veranstaltung von Sportwetten sei dem Gesetz zufolge im Saarland dem Staat vorbehalten. Sportwetten dürften deshalb nur in amtlich zugelassenen Annahmestellen abgeschlossen werden (Az.: 6 F 19/06).Zwar sei das staatliche Sportwettenmonopol in seiner jetzigen Ausgestaltung einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zufolge mit der Berufsfreiheit des Grundgesetzes nicht vereinbar, erklärte das Verwaltungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch entschieden, dass während einer Übergangszeit die private Vermittlung von Sportwetten weiter verboten werden dürfe. Während dieser Zeit sollten Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft und der Wettsucht ergriffen werden. Das Saarland habe die geforderten Maßnahmen - etwa den Stopp der Werbung in den Medien und Sportstadien - zwischenzeitlich umgesetzt, damit ernsthafte Anstrengungen zur Begrenzung der Wettleidenschaft unternommen werden könnten.
Die Beschlüsse des Gerichts sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einreichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil verfügt, die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln.