am 27.11.2006, 14:43:30 Uhr
Es handele sich um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, befanden die Richter (Az.: 13 B 1796/06 u.a.). Die Beschlüsse sind unanfechtbar.In den zehn verhandelten Fällen hatten Sportvereine wie der Fußball-Zweitligist 1. FC Köln, Bundesligist VfL Bochum und der Eishockeyclub Kölner Haie sowie Fernsehsender wie RTL und n-tv durchzusetzen versucht, die Internetwerbung aufrecht zu erhalten. Unter anderem vom Verwaltungsgericht Köln bekamen sie zunächst Recht. Die OVG-Richter jedoch erklärten die beantragte, so genannte aufschiebende Wirkung bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nun für nichtig. Ein Sprecher der "Kölner Haie" als einem der Verfahrensbeteiligten wollte den Richterspruch nicht kommentieren, "so lange die Entscheidung nicht schriftlich vorliegt".
Die aktuellen Beschlüsse zum Internetwerbe-Verbot knüpfen an die seit Monaten andauernde juristische Auseinandesetzung um den Glücksspielmarkt in Deutschland an. Ende März hatte das Bundesverfassungsgericht das staatliche Wettmonopol in der bestehenden Form zwar für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig stellten die Karlsruher Richter aber eine Frist für eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2007. Verzichten die staatlichen Lotteriegesellschaften weitgehend auf Werbung und bekämpfen glaubwürdig die Spielsucht, darf das Monopol bleiben und der privaten Konkurrenz fehlt die Rechtsgrundlage.
Für NRW hatte das OVG dann Ende Juni private Wettbüros für illegal erklärt. Als Ausweg für den Fortbestand der Werbung beriefen sich die Wettanbieter wie auch Vereine und Sender auf das europäische Wettbewerbsrecht, da die Anbieter zum Teil auch über Lizenzen im EU- Ausland verfügen.
Die OVG-Richter führten dagegen aus: Das Werbeverbot verstoße nicht gegen das Europarecht. Zwar greife auf Grund der Übergangsrechtslage das zunächst noch fortbestehende Wettmonopol in europarechtliche Festlegungen ein. Dies sei jedoch gerechtfertigt, zumal der staatliche NRW-Wettmonopolist Westlotto (Oddset) auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht reagiert, die Werbung eingeschränkt sowie Anstrengungen zum Kampf gegen die Wettsucht unternommen hatte. Unter diesen Umständen sei das vorübergehende Festhalten an der Einschränkung des Sportwettengeschäfts mit den europarechtlichen Anforderungen «noch vereinbar», heißt es in der Begründung des OVG-Beschlusses.