am 06.11.2006, 17:24:38 Uhr
Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundeskartellamtes. Es hatte die Lottogesellschaften der Länder ultimativ zur Öffnung ihrer Internetangebote aufgefordert.Bislang konnten Internetspieler nur bei der Gesellschaft tippen, in deren Bereich ihr Wohnort fällt. Nach Auffassung der Wettbewerbshüter ist eine solche Gebietsaufteilung insbesondere bei einer überregionalen Vertriebsform wie dem Internet kartellrechtswidrig. In dem Beschluss des Bundeskartellamtes waren die Lottogesellschaften unter anderem aufgefordert worden, ihre Ländergrenzen für das Internetspiel aufzuheben.