am 09.10.2006, 16:28:09 Uhr
Der 62-Jährige hatte in vier Fällen insgesamt 55.000 Euro Mandantengelder für sich behalten und im Zahlenlotto verspielt. Die erste Tat hatte er verübt, nachdem er nur zwei Wochen zuvor wegen ähnlicher Delikte zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Er muss deshalb damit rechnen, dass er auch noch die seinerzeit verhängten 21 Monate Haft verbüßen muss.Vor Gericht hatte sich der Anwalt als lotto- und spielsüchtig bezeichnet und deshalb eine eingeschränkte Schuldfähigkeit für sich beansprucht. Laut Urteil führt eine Spielleidenschaft allein aber noch nicht automatisch zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit und einer Minderung der Strafe. Darüber hinaus gebe es bei dem Wiederholungstäter auch keine weiteren Umstände, die für eine Strafaussetzung zu Bewährung sprächen, befand das Gericht. Der Anwalt bezifferte die wegen der Lottoleidenschaft entstandenen Schulden auf rund 650.000 Euro. Spielbanken und Casinos habe er nicht besucht.