am 24.09.2013, 08:06:11 Uhr
Medienberichten zufolge betrachten die Landesmedienanstalten in Deutschland die Lottoziehung auf der Internetseite „Lotto.de“ als rechtswidrig. Nach deren Auffassung handelt es sich bei der zweimaligen Übertragung pro Woche rechtlich gesehen um Rundfunk. Und für Rundfunk sei eine Lizenz nötig, die der Deutsche Lotto- und Totoblock nicht habe, erklärte der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.Ausschlaggebend für das Problem sollen die Eigentumsverhältnisse der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH sein, die für die Ausstrahlung der Ziehungssendung im Internet verantwortlich zeichnet. Eine staatliche Bank, die Norddeutsche Landesbank, ist Hauptgesellschafter von Lotto Niedersachsen. Die Landesbank wiederum gehört mehrheitlich den Bundesländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Und hier ist der Haken: Staatlichen Institutionen sei es nach dem Medienrecht untersagt, Rundfunk zu machen.
Vertreter der deutschen Landesmedienanstalten haben bereits zwei Lösungsvorschläge parat: Die Lottogesellschaft könne ihr Angebot auf der Internetseite eines Rundfunklizenzinhabers ausstrahlen (bspw. bei der ARD). Zweite Möglichkeit wäre, die Ziehung zeitversetzt in einer Mediathek anzubieten. Damit würde man nicht mit dem Rundfunkgesetz in Konflikt geraten.