am 09.10.2012, 09:26:40 Uhr
Demnach ist es einer englischen Unternehmensgruppe erlaubt, Sportwetten im Internet anzubieten. Ohne behördliche Genehmigung hatten die Briten in Deutschland ihr Sportwettenangebot online zur Verfügung gestellt. Die Lotto Toto GmbH aus Sachsen-Anhalt wollte dies unterbinden und verlangte für die seit dem Jahr 2008 entstandenen Nachteile sogar Schadenersatz.Die Naumburger Richter wiesen die Klage in der Berufungsinstanz zurück, da die Dienstleistungsfreiheit des Anbieters nicht beschränkt werden dürfe. Für Lotto Sachsen-Anhalt besteht nun die Möglichkeit, in Revision zu gehen und den Bundesgerichtshof anzurufen.