am 17.12.2010, 19:09:00 Uhr
Die Richter in Karlsruhe beschränkten mit ihrem Urteil die Jackpot-Werbemöglichkeiten für die Lottogesellschaften. Mögliche hohe Gewinne dürfen demnach zwar angekündigt werden, dies aber nur in sachlich informativer Art. Werbung für Höchstgewinne muss auch klar über Gewinn- und Verlustchancen informieren. Die Anlockwirkung des Höchstgewinns werde dadurch begrenzt, so der BGH.Abbildungen jubelnder Menschen in der Werbung bspw. erklärte das Gericht für unzulässig. Ebenso darf die beklagte bayerische Lottogesellschaft den Slogan ihres Kundenmagazins "Spiel mit" nicht weiter verwenden, da eine eindeutige Aufforderung zum Spielen. Dies sei nicht mit dem staatlichen Auftrag der Spielsuchtbekämpfung vereinbar.