am 13.11.2010, 10:03:18 Uhr
Das Gericht gab der Klage von Tipp24 statt und stellte fest, dass die Online-Vermittlung von Lotterien, wie bspw. Lotto6aus49 und Klassenlotterien, keiner Erlaubnis bedarf. Es handelt sich dabei um die erste Hauptsacheentscheidung zur Internet-Lottovermittlung nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum deutschen Glücksspielrecht vom 8. September 2010.In seinen Ausführungen verwies das Gericht in Sachsen-Anhalt auf die nicht vergleichbaren Regelungen der unterschiedlichen Glücksspielbereiche. Automatenspiele und Pferdewetten werden in Deutschland trotz erwiesener höherer Suchtgefahr wesentlich liberalerer reglementiert als der Lotteriebereich. Die Richter warfen die Frage auf, ob es bei Lotterien mit bis zu zwei Ziehungen in der Woche überhaupt eine relevante Suchtgefahr gebe. Gemäß einer Studie des Verwaltungsgerichts Halle, die in sämtlichen Betreuungsgerichten und 100 Fachkliniken Deutschlands stattfand, stelle das Lottospiel an sich kein erhebliches Suchtproblem da, teilte der Direktor des Instituts für Suchtforschung an der Fachhochschule Frankfurt am Main mit.
"Eine sehr positive Entscheidung für Tipp24. Das Gericht hat nicht nur unserer Klage vollumfänglich stattgegeben, es teilt auch unsere wiederholt geäußerte Überzeugung, dass es schlicht keine Lottosucht gibt. Mit dieser ersten Hauptsache-Entscheidung eines deutschen Gerichts nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht sehen wir uns in unserem Vorhaben bestätigt, das Deutschlandgeschäft schnellstmöglich wieder aufzunehmen.", so der Vorstand der Tipp24 SE, Dr. Hans Cornehl.