am 04.12.2009, 09:01:37 Uhr
Eigentlich sollte sich ein Arbeitssuchender über einen Lottogewinn von 500 Euro freuen. Das zuständige Jobcenter jedoch verrechnete die Gewinnsumme mit seinen Bezügen und kürzte für zwei Monate die Leistungen um jeweils 250 Euro. Der Hartz-IV-Empfänger klagte vor Gericht, da sein erzielter Lottogewinn in keinem Verhältnis zum jahrelangen Einsatz stehe. Der Kläger spielt sein Los seit 2001.Das zuständige Sozialgericht entschied nun zu Gunsten des Amtes. Zur Begründung: Glücksspielgewinne gelten allgemein als anrechenbares Einkommen, auch Lottogewinne. Der Wetteinsatz spiele dabei keine Rolle.