am 10.01.2009, 15:08:44 Uhr
Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung auf den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen, wonach eine informierende und aufklärende Werbung zulässig, eine zum Glücksspiel auffordernde oder ermunternde Werbung hingegen unzulässig sei. Wenn mit Gewinnen, die in der Vergangenheit von anderen Spielteilnehmern an bestimmten Annahmestellen erzielt worden seien geworben werde, stelle dies eine "unzulässige Anreizwerbung" dar, so das Landgericht Koblenz. Ein solcher "Vor-Gewinn" habe objektiv keine Auswirkungen auf den künftigen Erfolg eines Tippers.Als zulässig erachten die Richter aber die Werbung mit dem jeweils aktuellen Jackpot. Denn es sei aus Verbrauchersicht wichtig, die wesentlichen Rahmendaten eines Glücksspiels wie Spielregeln, Einsatz und den möglichen Gewinn zu erfahren, um eine rationale Entscheidung über die Teilnahme an dem Glücksspielangebot treffen zu können, erklärten die Richter.
Das Gericht entschied außerdem, dass Werbetafeln verboten sind, die keinen Hinweis auf Suchtgefahr, das Teilnahmeverbot für Minderjährige und Hilfsmöglichkeiten enthalten.
Ein niederländisches Glücksspielunternehmen hatte gegen die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft geklagt. Ein Klagepunkt des Dienstleisters wies das Gericht jedoch zurück: Der Verkauf von Süßigkeiten in den Annahmestellen verstoße nicht gegen den Staatsvertrag, da sich dadurch zusätzliche Anreize für das Glücksspiel nicht ergeben würden.