am 18.08.2006, 11:53:48 Uhr
In einem Richterspruch, der am Freitag veröffentlicht wurde, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Pforzheimer Wettbüros stattgegeben. Damit wurde die Weitervermittlung an einen noch zu DDR lizenzierten privaten Sportwettenveranstalter mit Sitz in Thüringen vorerst genehmigt. Gegen den Beschluss kann beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Beschwerde eingelegt werden. Die Stadt Pforzheim hatte dem Wettbüro die Vermittlung von Sportwetten an solche Veranstalter untersagt, denen ihre Tätigkeit weder durch ein baden-württembergisches Gesetz noch durch die Entscheidung einer Behörde im Südwesten erlaubt worden war. Hiergegen hatte der Betreiber des Wettbüros Widerspruch beim Karlsruher Regierungspräsidium eingelegt. Dessen Entscheidung liegt noch nicht vor. Gleichzeitig hatte der Betreiber einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Die 2. Kammer gab dem Antrag jetzt statt. (2 K 500/05 - Beschluss vom 9. August 2006) Zwar habe das Land Baden-Württemberg nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols damit begonnen, die Werbung für staatliche Wetten einzuschränken. Diese Maßnahmen genügten bislang jedoch nicht, um die inhaltlichen Vorgaben des höchsten deutschen Gerichts zur Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols zu erfüllen. Hierzu müssten auch die Vertriebswege eingeschränkt werden. Derzeit könne man aber immer noch über das Internet und ein breit gestreutes Netz von Lotto-Toto-Annahmestellen Sportwetten abschließen, betonten die Richter der 2. Kammer. Im Gegensatz zu ihnen hat die für die Stadt Mannheim zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe am 17. Juli den Eilantrag eines Wettbüros abgelehnt. Sie hält die bisherigen Bemühungen und Maßnahmen des Landes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angesichts der Kürze der Zeit für ausreichend. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte am 24. Juli das staatliche Glücksspielmonopol in Baden-Württemberg grundsätzlich in Frage gestellt. Am 10. August hatte der VGH in Mannheim ein Verbot privater Wettveranstaltungen für rechtlich zulässig erklärt.