am 24.09.2008, 15:00:58 Uhr
Das Gericht entschied gegen das Land Berlin und den neuen Glücksspielstaatsvertrag. In der Begründung hieß es, die zentralen Vorschriften des Glücksspiel-Staatsvertrags für gewerbliche Lotto-Spielvermittler wie Tipp24 finden keine Anwendung, weil sie unverhältnismäßige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit enthalten. Ausdrücklich gilt dies auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2009, denn ab diesem Zeitpunkt sollte die Vermittlung von Lotterien im Internet ohne Ausnahme verboten sein.Das Gericht erklärte auch die gesetzliche Anforderung für unverhältnismäßig und unanwendbar, wonach Lottotipps nur bei der Lotteriegesellschaft des Bundeslandes abgegeben werden dürfen, in dem sich der Spieler bei Abgabe des Lottotipps aufhält. Die gesetzlichen Beschränkungen der Werbung von Tipp24 im und außerhalb des Internets erklärte das Gericht für rechtswidrig. Ferner bleibt auch das Geschäftsmodell von Tipp24, Provisionen von den Landeslotterien zu erhalten, zulässig: Das Provisionsverbot des Berliner Rechts hat keinerlei Bestand.