am 25.06.2007, 13:55:31 Uhr
Der Kartellsenat erklärte in einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss die Aufteilung des Marktes unter den Lottogesellschaften der Länder für wettbewerbswidrig. Demnach ist eine seit Jahrzehnten geltende Regelung, wonach die Lottogesellschaften ihr Angebot nur innerhalb der eigenen Landesgrenzen vertreiben dürfen, mit deutschem und europäischem Kartellrecht nicht vereinbar.Das Karlsruher Gericht erklärte, dass es sich bei den Lottogesellschaften um «Unternehmen» handelt, die dem Kartellrecht unterliegen. Der so genannte Blockvertrag, der die Lottogesellschaften mit der Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten auf das Gebiet ihres jeweiligen Bundeslandes verweise, beschränke den Wettbewerb unter den Lottoanbietern und halte sie davon ab, außerhalb ihres Landes eine Konzession zu beantragen. Eine Lockerung dieser Gebietsbeschränkung gefährde nicht die Aufgabe der staatlich kontrollierten Lottogesellschaften, das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken. Denn auch bei Angeboten in anderen Ländern gelten laut BGH für die staatlichen Lottoanbieter die Werbebeschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht vergangenes Jahr in seinem Urteil zum staatlichen Monopol auf Oddset-Sportwetten formuliert hatte.
Private Glücksspielanbieter nahmen das Urteil sehr positiv auf. Der Willkür von Ordnungsbehörden bei der Versagung von Erlaubnissen sei damit endlich ein Riegel vorgeschoben, sagte Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG.