am 19.03.2011, 12:47:14 Uhr
Mit der Werbung verstieß Lotto Bayern eindeutig gegen den geltenden Glücksspielstaatsvertrag. Trotzdem entging der Freistaat als übergeordnete Behörde der Lotterieverwaltung einer Verurteilung.Das Münchner OLG sprach dem Kläger, einem Verband privater Glücksspiel-Unternehmen, die Klagebefugnis ab. Nach Ansicht der Richter gehe der Verband nur gegen öffentlich-rechtliche Lotterieveranstalter, aber nicht gegen eigene Mitglieder vor.