am 01.10.2008, 08:39:18 Uhr
Die in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung sei unanfechtbar, teilte die Gerichtsbehörde mit.Lotto Niedersachsen warb auf ihrer Homepage mit Swimmingpool und Palmen für einen Mehrwochenschein: "Denken Sie bei Ihren Reisevorbereitungen daran, vor dem Urlaub Lotto zu spielen." Es folgte ein Link zum Lottoschein. Das Gericht sah darin eine verbotene Aufforderung zum Glücksspiel. Werbung für öffentliches Glücksspiel habe sich auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken, so die Auffassung des OLG. Außerdem sei gemäß Staatsvertrag Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet und über Telefon generell verboten.
Als Klägerin gegen Lotto Niedersachsen war eine niederländische Gesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Beteiligungen an "Winfonds" für Glücksspieler beschäftigt, aufgetreten.