am 12.03.2007, 17:08:58 Uhr
Nach eigenen Angaben wies das OVG im Eilverfahren Beschwerden privater Wettanbieter gegen entsprechende Entscheidungen des Hamburger Verwaltungsgerichts zurück. Damit gilt das von der Finanzbehörde bereits ausgesprochene Verbot der Vermittlung privater Sportwetten weiterhin. Ob nun ein Hauptsacheverfahren folgt, ist laut Gericht bislang unklar. Bei den so genannten Oddset-Wetten werden Wetten zu festen Gewinnquoten an Anbieter vermittelt, die in einem anderen EU-Staat, etwa in Österreich oder Malta, eine Konzession besitzen.Das Gericht bestätigte mit seinem Beschluss (1 Bs 378/06 vom 9. März) die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das ein sofortiges Verbot der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. März für möglich hält. Der EuGH hatte am vergangenen Dienstag im so genannten Placanica-Fall ein italienisches Gesetz für ungültig erklärt, das private Anbieter von der Konzessionsvergabe für Sportwetten ausschließt.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die Untersagung ungenehmigter Oddset-Wetten rechtmäßig. Der Paragraf 284 des Strafgesetzbuches verbiete im Zusammenhang mit dem im Lotteriestaatsvertrag verankerten Wettmonopol unerlaubte Sportwetten. Deshalb komme es nicht darauf an, dass die Strafjustiz die Vermittlung von Sportwetten nicht für strafbar halte.
Die Richter betonten, die momentane gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols in Hamburg genüge nicht den Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit. Die Vorschriften seien nicht ausreichend am Ziel einer effektiven Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet. Das Bundesverfassungsgericht habe aber bis Ablauf der von ihm gesetzten Übergangsfrist für eine gesetzliche Neuregelung Ende 2007 das staatliche Sportwettmonopol aufrechterhalten, wenn es zugleich zur Eindämmung der Spielsucht genutzt werde.